Nachforderung auf die Zahlung Nebenkosten für Gewerberäume unterliegen nicht der aus dem Wohnraummietrecht bekannten Ausschlußfrist von einem Jahr. Der BGH hat im Januar 2010 entschieden, dass der Vermieter von Gewerberaum auch später als ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes - sofern dies innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt - Nebenkostennachzahlungen verlangen kann.
