Do
26
Aug
2010
Schönheitsreparaturenklausel im Mietvertrag
von unserem Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt Matthias Radu
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen hat für viel Unsicherheit vor allem auf Mieterseite geführt. Nachdem man sich der Erkenntnis, dass selbst jahrzehntelang ausgeübte Mietverträge nicht davor gefeit sind, in Teilen durch die Rechtsprechung „gekippt“ zu werden, wurde nach Wegen gesucht, die in der vereinbarten Miete in der Regel nicht einkalkulierten Kosten für Schönheitsreparaturen anderweitig geltend zu machen.
Dem Versuch der Vermieterseite, im Wege der Erhöhung der Kostenmiete für einen Ausgleich zu sorgen, ist der BGH indes bislang entgegengetreten. Nun lässt das Gericht zumindest für einen Teil des Wohnungsmietmarktes, nämlich den preisgebundenen Wohnungsmarkt, eine solche Kompensation zu. Wenngleich aufgrund der Begründung nicht auf preisfreien Wohnraum ohne weiteres zu übertragen, lässt das Urteil doch hoffen, dass das höchste deutsche Zivilgericht auch für den übrigen Wohnungsmietmarkt in Zukunft eine Kompensation für den Wegfall der Schönheitsreparatur-Klauseln nicht generell ausschließt und insofern die nun vorhandene Ungleichheit bei preisgebundenem / preisfreiem Mietraum beseitigt.
Weitere Beiträge und Informationen zu aktuellen Themen aus dem Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts sowie des Maklerrechts finden Sie auf der Internetseite www.drstark.de, dort unter der Rubrik „Information“. Sollten Sie weitere Fragen zu diesen Themenkomplexen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Stark, Niedeggen & Kollegen
durch
Matthias Radu
Rechtsanwalt