Erstattungsansprüche für Renovierungskosten

Erstattungsansprüche gerichtet auf Renovierungskosten

verjähren nach 6 Monaten

 

 

 

 

In dem vorliegenden Fall hatten Mieter einer bis Ende 2006 bewohnten Wohnung vor dem Auszug renovieren lassen und hierfür fast 3.000 € gezahlt. Erst später erfuhren sie, dass sie angesichts einer starren Formularklausel in ihrem Mietvertrag dazu überhaupt nicht verpflichtet waren. Doch erst drei Jahre später, Ende 2009, verlangten sie vom Vermieter die Renovierungskosten zurück. Als dieser sich weigerte, wurde der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, jedoch die Klage in den Instanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof schließlich verwies in seinem Urteil auf § 548 Abs. 2 BGB. Auch Erstattungen für Schönheitsreparaturen würden von der Verjährungspflicht von sechs Monaten erfasst.

 

Die Rechtsprechung:

Die Verjährungsfrist von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses soll

möglichst bald Klarheit über eventuell bestehende Ansprüche schaffen und

dient damit dem Rechtsfrieden. Dabei ist das Thema „Schönheitsreparaturen“

schon seit Jahren ein Dauerbrenner der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Nach den gesetzlichen Bestimmungen umfasst der Begriff „das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“.

Viele Mieter wissen oft nicht, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist,

Schönheitsreparaturen durchzuführen. Immerhin ist er gesetzlich verpflichtet,

die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Trotzdem wird

in den meisten Verträgen die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen an den

Mieter weiterdelegiert. Die meisten Mietverträge enthalten denn auch Regelungen über die Renovierung

der Räume in den verschiedenen Phasen des Mietverhältnisses, also beim

Einzug in die Wohnung, während der Laufzeit des Mietvertrags und beim Auszug.

Weil aber Quoten-, Fristen- und andere Klauseln oft missverständlich sind,

kommt es immer wieder zum Streit.

Der BGH hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung eher mieterfreundlich entschieden.

So wurden zahlreiche Klauseln in alten Formular-Mietverträgen in

den letzten Jahren wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter für unwirksam

erklärt. Dabei wurden sie in der Regel von einer Renovierungspflicht

vollständig befreit, nicht etwa die unwirksame Klausel durch eine wirksame

Klausel ersetzt. Dies führte bei langjährigem Renovierungsstau zu einer oft als

unangemessen empfundenen, einseitigen Freizeichnung des Mieters.

Zahlreiche Entscheidungen des BGH in den letzten Jahren drehen sich um das

Thema „Schönheitsreparaturen“. So wurden starre Fristen, die den Mieter unabhängig

vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Schönheitsreparaturen

beispielsweise nach zwei (Küche, Bad) und fünf Jahren (übrige Räume) verpflichten,

für unwirksam erklärt (Az.: VIII ZR 361/03).

Das gilt auch für eine „Quotenklausel“, die den Mieter zur anteiligen Kostenübernahme

verpflichtet, wenn er vor Ablauf einer „starren“ Renovierungsfrist

auszieht (Az.: VIII ZR 52/05). Zudem ist die Klausel „Bei Auszug ist die Wohnung

fachgerecht renoviert zurückzugeben“ ebenfalls nichtig, wenn sie keine

Ausnahme für Kurzzeitmieter vorsieht (Az.: VIII ZR 316/06).

Umstritten war auch eine „Tapeten-Klausel“, wonach der Mieter beim Auszug

ohne Einschränkung alle Tapeten entfernen muss. Die erklärten die BGHRichter

ebenfalls als ungültig (Az.: VIII ZR 152/05). Vorschriften über die Ausführung

der Schönheitsreparaturen wurden ebenfalls als nichtig bezeichnet

(Az.: VIII ZR 199/06).

Klauseln über die Verwendung bestimmter Farben, wurden auch verworfen

(Az.: VIII ZR 224/07), jüngst sogar die Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung

in weißer Dekoration. Und waren die Klauseln auch noch zu kompliziert

formuliert, wurden sie allein schon wegen mangelnder Verständlichkeit verworfen.

(Az.: VIII ZR 143/06)

Praxisrelevanz:

Der BGH hat ein weiteres Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen verfasst. All

jene, die renoviert haben, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, sind nun

gehalten, entsprechende Erstattungsansprüche zügig geltend zu machen. Dies

ist nur konsequent, denn die Regelung des § 548 Abs. 2 BGB soll dem Rechtsfrieden

dienen und es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall eine

Ausnahme von der ansonsten geltenden kurzen Verjährungsfrist angenommen

werden soll.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mieter mit starren Renovierungspflichten sind an diese laut Bundesgerichtshof nicht gebunden. Renovieren sie dennoch, verjähren die Ansprüche innerhalb von 6 Monaten. (BGH, Az. VIII ZR 195/10)

 

 

Der Fall:

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