Heiße Büroräume: Keine Mietminderung ohne längere

 

 

 

1. Das Überschreiten einer Innenraumtemperatur von 26°C in (ohne

Klimatisierung vermieteten) Büroräumen indiziert keinen Sachmangel der

Mieträume. Auch bestehen Zweifel, allein aus einer Nichteinhaltung

arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, die für den Mieter in seiner Eigenschaft

als Arbeitgeber gelten, auf einen mietrechtlichen Mangel zu schließen.*)

2. Eine Mietminderung wegen unzumutbarer, auf unzureichendem

Wärmeschutz des Gebäudes beruhenden Innentemperaturen setzt in

tatsächlicher Hinsicht eine taggenaue Darlegung der gemessenen Innen- und

Außentemperaturen voraus.*)

3. Temperaturmessungen von 10 bzw. 12 Tagen sind bei einem

Minderungszeitraum von drei Monaten nicht ausreichend.

4. Dass der Vermieter Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas ergreift

(z. B. Fenster-Außenfolien), ist kein Sachmangel-Eingeständnis.

KG, Urteil vom 05.03.2012 -

8 U 48/11

BGB §§ 556, 578





 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0